Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung GEEV § 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land Stand: 10.06.2019 Bund Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.